• I. Gesetzliche Grundlage
  • II. Fachbetriebsanerkennung
  • III. Zielsetzung

I. Gesetzliche Grundlage

Paragraph 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 verpflichtet den Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu der Beauftragung von Fachbetrieben für Montage und Wartungsarbeiten. Paragraph 3 dieser Verordnung legt fest, dass diese Tätigkeiten (Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen) nur durch Fachbetriebe ausgeführt werden dürfen. Wie bei der Sachverständigenprüfung, so ist auch die Fachbetriebspflicht abhängig vom Gefährdungspotential der Anlage. In fast allen Bundesländern besteht diese Pflicht bei den Gefährdungsstufen C und D. In Berlin, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bereits ab der Gefährdungsstufe B, in Nordrhein-Westfalen ist nur die Menge des wassergefährdenden Stoffes in der Anlage relevant. Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht sind außerdem Tätigkeiten an:

  • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
  • Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln
  • Feuerungsanlagen
  • Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie z.B. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschl. Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen

II. Fachbetriebsanerkennung

Um als Fachbetrieb anerkannt zu werden, gibt es zwei unterschiedliche Wege:

  • Die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens einer baurechtlich anerkannten Überwachungsgemeinschaft oder
  • einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation.

III. Zielsetzung

Die vielfältigen Formen der Eigenkontrolle der deutschen Wirtschaft haben sich bewährt. Die FGMA versteht sich als Dienstleister für den Maschinen- und Anlagenbau und unterstützt diese Eigenkontrolle, indem sie Sachverständige aus der betrieblichen Praxis einsetzt und den Anlagenzustand, die erforderliche Sachkunde und Ausrüstung von fachbetriebspflichtigen Herstellern und Betreibern von Maschinen und Anlagen überprüft und dokumentiert.
Hierzu verfolgt die FGMA folgende Ziele:

  • Förderung der Sachkunde des Personals,
  • Schaffung einheitlicher Anforderungsstandards an Anlagen, Personal und Ausrüstung,
  • Festlegung eines für alle Mitglieder gleichen Überprüfungs- und Eigenkontrollverfahrens,
  • Bestätigung des Anlagenzustandes und der Eigenkontrolle durch kompetente neutrale Sachverständige,
  • bauaufsichtlich anerkannte Zulassung qualifizierter Fachbetriebe.

Die Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau hat für die Anlagenüberwachung und die Eigenkontrolle ihrer Mitglieder ein einheitliches Verfahren festgelegt.